Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen:

"Turn - und Sportverein e. V. Neudrossenfeld"
(abgekürzt: TSV Neudrossenfeld e. V.)

und hat seinen Sitz in Neudrossenfeld.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bayreuth eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
Die Farben des Vereins sind grün – weiß.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§2 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbe-sondere durch:

(2) Der Verein ist fachlich unter Zugrundelegung der verschiedenen Sportarten in Sparten gegliedert.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich neutral. Jede politische und religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist verboten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein persönlich unterschriebenes Beitrittsgesuch beim Schriftführer vorzulegen. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis der Eltern erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ab vollendetem 17. Lebensjahr hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, die Zwecke des Vereins mit allen Kräften zu fördern, und sich den Verordnungen der Vereinsleitung zu fügen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied zum Ende des Kalenderjahres gestattet. Der Austritt ist dem Vorsitzenden, Schriftführer oder Kassier schriftlich zu melden.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,

  • wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Beiträgen im Rückstand ist
  • bei groben Vergehen gegen die Vereinsbeschlüsse
  • bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten ruht nach schriftlichem Antrag bis zu 2 Jahren, wenn ein Mitglied zeitweilig seinen Wohnort verlegt.

(6) Die Mitgliedschaft und alle Rechte an das Vermögen des Vereins gelten als erloschen bei  

  •  Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod des Mitglieds.

§4 Beiträge

(1) Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand legt die Höhe der Beiträge fest und schlägt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.   

(2) Mittellosen aktiven Mitgliedern kann der Beitrag auf diesbezüglichen schriftlichen Antrag an den Vorstand vorübergehend ermäßigt werden.

(3) Außerordentliche Beiträge können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der Vereinsausschuss,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden, 
  • zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
  • Schriftführer,
  • Kassier,
  • 2. Kassier.

(2) Die Vereinsleitung obliegt der engeren Vorstandschaft. Die engere Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und seinen beiden gleichberechtigten Stellvertretern. Der 1.Vorsitzende und seine beiden gleichberechtigten Stellvertreter haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Der 1. Vorsitzende und in dessen Vertretung die stellvertretenden Vorsitzenden leiten die gesamte Geschäftstätigkeit des Vereins, berufen die Versammlungen ein und führen den Vorsitz. Nur der 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden haben Sitz und Stimme in allen Ausschuss-, Abteilungs- und Mannschaftssitzungen.

(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.Bei den jeweils stattfindenden Wahlen kann die Ausübung des Wahlrechts nur persönlich geschehen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Ausschüsse aller Art zur Durchführung dem Vereinswohl dienender besonderer Aufgaben einzusetzen, deren Vorsitzenden, Beisitzer usw. zu berufen. Erledigt sich während des Geschäftsjahres ein Amt im Vorstandsbereich, so ist der Vorstand verpflichtet eine Neuwahl für dieses Amt in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

(5) Der Vorstand setzt den Vereinsausschuss ein.

(6) Der Vorstand kann durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

(7) Der Schriftführer hat über alle Versammlungen und Ausschusssitzungen Protokoll zu führen, welches vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Ausschusssitzungen können auch Beisitzer für die Protokollführung bestimmt werden. Der Schriftführer hat auch die schriftlichen Arbeiten der Vereinsleitung im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Vorsitzenden zu erledigen.

(8) Dem Kassier obliegt unter lückenloser Führung eines Kassenbuches die

  • Einhebung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zuwendungen,
  • Kassierung der Eintrittsgelder bei sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
  • Begleichung der Rechnungen, 
  • Rechnungslegung auf Beschluss des Vorstandes und am Schluss des Vereinsjahres.

§ 7 Vereinsausschuss

(1)  Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes,
  • den Leitern der Abteilungen,
  • den Leitern von Ausschüssen,
  • den Ehrenmitgliedern.   

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Quartal zusammen, ansonsten nach Bedarf oder nach Einberufung durch den Vorstand. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.Der Vereinsausschuss berät den Vorstand und beschließt wesentliche Vereinsmaßnahmen. Beschlüsse in den Sitzungen werden durch einfache Mehrheit gefasst.

(3) Vereinsspielleitung und die Abteilungsleiter geben der Mitgliederversammlung Bericht ab.     

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied ab vollendetem 17. Lebensjahr kann im Rahmen der Tagesordnung Anträge stellen und hat Stimmrecht.

(2) Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Alljährlich, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres,  findet die Jahreshauptversammlung statt. Termin und Tagesordnung hierzu werden den Mitgliedern zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinskasten am Sportheim Neudrossenfeld sowie im Vereinskasten beim Rathaus in Neudrossenfeld bekannt gegeben.

(3) Bei allen Mitgliederversammlungen werden Beschlüsse, mit Ausnahme der in den §§ 10 und 11 besagten Fälle mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Versammlung. Die Abstimmungsresultate sind für alle Mitglieder bindend, auch für die nicht anwesenden. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von  1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird oder der 1. Vorsitzende sein Amt niederlegt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
  • Entgegennahme der Berichte,
  • Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagenen Beitragssätze, 
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung durch die Stimmberechtigten.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder vorgenommen werden, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein hört auf zu bestehen, wenn demselben weniger als 5 Mitglieder angehören und die letzten Mitglieder die Auflösung beschließen. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung, wobei mindestens 60% der Mitglieder anwesend sein müssen, mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt. Sind bei der ersten Mitgliederversammlung nicht die erforderlichen 60% der Mitglieder anwesend, so ist die neu einzuberufende Mitgliederversammlung ohne die Begrenzung auf 60% beschlussfähig.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neudrossenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Sport zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern [von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert:

  • Name,
  • Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit
  • sportl. Leistungsdaten im TSV

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(2) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(5) Jedes Mitglied [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(7) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. März 2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.


Neudrossenfeld, 29. März 2019
Gerald Weinrich, 1.Vorsitzender